Diabeteszentrum Heidelberg e.V.
am St. Josefskrankenhaus
Landhausstraße 25
69115 Heidelberg


Standort: Home Arzt-Informationen Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes
abstandhalter

Arzt-Informationen
Redaktion: Prof. C. Hasslacher

Der neue Entwurf des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) kommt nicht zur Ruhe. Die letzte große Gesundheitsreform fand durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 statt. Am 01.05.2006 ist das Arzneimittelversorgungswirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) in Kraft getreten, das ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsärzte hat (z. B. durch die Einführung der Bonus-Malus-Regelung). Derzeit ringen die Regierungsfraktionen um die nächste große Gesundheitsreform, die die Finanzierungsgrundlagen der GKV zukunftsfähig machen soll. Parallel dazu hat die Bundesregierung Defizite in der bisherigen vertragsärztlichen Versorgung erkannt, die durch das geplante Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechtes und anderer Vorschriften (VÄGE) behoben werden sollen. Ein erster Arbeitsentwurf des VÄG entstand bereits im Sommer 2005, wurde aber in der letzten Legislaturperiode nicht weiter verfolgt. Nachdem zwischenzeitlich ein Eckpunktepapier erarbeitet worden war, war die Zeit reif für einen überarbeiteten Entwurf eines VÄG, der dann in einer nochmals geänderten Fassung durch die Bundesregierung am 24.05.2006 beschlossen worden ist.

Dieser aktuelle Entwurf ist Gegenstand des nachfolgenden Beitrages. Obwohl dieser Entwurf im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch erhebliche Änderungen erfahren oder sogar gänzlich aufgegeben werden kann, scheinen sich die Überlegungen dennoch so verfestigt zu haben, daß eine nähere Betrachtung des Gesetzesentwurfes lohnt.

Nachfolgend soll nicht auf alle Änderungsvorschläge eingegangen werden, sondern nur auf folgende Schwerpunkte
  • Änderungen bei den Patientenzuzahlungen
  • Reform des vertragsärztlichen Vergütungssystems
  • Änderungen des Zulassungsrechtes
  • Verlängerung der Anschubfinanzierung bei der integrierten Versorgung und weitere Erleichterungen für ärztliche Kooperationen, insbesondere für Medizinische Versorgungszentren (MVZ).
Änderungen bei der Einziehung der Patientenzuzahlungen

Das GMG hatte die sog. Praxisgebühr eingeführt (vgl. § 28 Abs. 4 SGB V), die eine besondere Form der Patientenzuzahlung darstellt. Die bisherige Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß ein nicht unerheblicher Teil der Patienten die Praxisgebühr nicht bezahlt. Für diesen Fall sieht § 43 b Abs. 2 SGB V vor, daß die KBV und die Spitzenverbände der Krankenkassen im Bundesmantelvertrag das Nähere über den Einzug der Praxisgebühr zu vereinbaren haben. Eine solche Vereinbarung ist aus der Sicht der Vertragsärzte notwendig, da die Praxisgebühr unabhängig von ihrer tatsächlichen Bezahlung von der ärztlichen Gesamtvergütung abgezogen wird. Während im Zahnärztebereich die Krankenkassen zur Einziehung der Praxisgebühr verpflichtet sind, trägt bei allen anderen Ärzten die Kassenärztliche Vereinigung diese Pflicht. Das Einzugsverfahren vor den Sozialgerichten ist aufwendig und für die KV mit Kosten verbunden, die der Versicherte im Regelfall nicht ersetzen musste. Daß dies unangemessen ist, liegt auf der Hand.

Daher sieht der neu gefasste § 43 b Abs. 2 SGB V nunmehr ein vereinfachtes Einzugsverfahren für die KVen vor, die ermächtigt werden, die rückständigen Zuzahlungsbeträge durch Verwaltungsakte (also Leistungsbescheide) einzuziehen. Klagen gegen diese Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung und ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt (§ 43 b Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V i. d. F. VÄG-E). Durch die Änderung des § 192 SGG muss der Patient, der die Zuzahlung ohne triftige Gründe verweigert, mit der Erhebung einer Missbrauchsgebühr durch das Gericht rechnen, wenn er gegen den Leistungsbescheid der KV klagt; ferner muss die KV in diesen Fällen nicht die übliche Gerichtsgebührenpauschale bezahlen. Dadurch wird verhindert, daß den KVen zwangsläu- fig unwirtschaftliche Kosten bei der (berechtigten) zwangsweisen Einziehung der Praxisgebühr entstehen. Durch die Neufassung der §§ 43 b Abs. 2 SGB V, 192 SGG hat der Gesetzgeber somit die längst überfälligen Konsequenzen aus der Erfahrung gezogen.

Vergütungsrechtliche Änderungen

Der VÄG-E sieht einige vergütungsrelevante Änderungen vor.
  1. Fristverlängerung für den Morbiditätsbezug
    Das GMG sah eine Ablösung der vertragsärztlichen Honorarbudgets durch morbiditätsbezogene Regelleistungsvolumina ab dem 01.01.2007 vor. Dadurch wird jedenfalls zum Teil das Morbiditätsrisiko auf die Krankenkassen zurück übertragen werden. Bis heute ist es aber dem Bewertungsausschuss bzw. dem erweiterten Bewertungsausschuss nicht gelungen, die zur Vorbereitung der morbiditätsbezogenen Vergütung erforderlichen Beschlüsse zu treffen. Der Vorentwurf des VÄG vom April 2006 sah daher noch eine Verlängerung der Frist zur Einführung eines morbiditätsbezogenen Vergütungssystems vor. In dem aktuellen Entwurf hat man diese Fristverlängerung jedoch wieder gestrichen, um - dem Vernehmen nach - den Selbstverwaltungsparteien in den verbleibenden 7 Monaten noch die Chance einzuräumen, ein Honorarmodell in Richtung morbiditätsorientierter Regelleistungsvolumina zu entwickeln. Umso erstaunlicher ist es, daß der morbiditätsbezogene Risikostrukturausgleich, der die Honorarreform flankieren sollte, durch die Neufassung des § 268 SGB V um zwei Jahre verschoben wird. Es stellt sich daher die Frage, wie die Krankenkassen eine morbiditätsbezogene Honorarreform in den Jahren 2007 und 2008 finanzieren sollen, wenn es keinen morbiditätsbezogenen Risikostrukturausgleich gibt. Ob dies eine gute Voraussetzung für die Verhandlungen über eine Honorarreform zwischen Krankenkassen und KBV ist, darf bezweifelt werden.
  2. Wegfall des sogenannten Ostabschlages
    Ferner sieht das VÄG-E (vgl. dort Art. 7) vor, daß die 6. Gebührenanpassungsverordnung aufgehoben wird. Damit entfällt der für in den neuen Bundesländern erbrachte Leistungen immer noch vorgesehene Abschlag in Höhe von 10 % der in den Gebührenordnungen geregelten Gebühren. Davon betroffen sind insbesondere die GOÄ, aber auch die Hebammengebührenverordnung. Auch für Rechtsanwälte war ursprünglich ein vergleichbarer Vergütungsabschlag vorgesehen worden, der aber schon seit einiger Zeit entfallen ist (vgl. BVerfG, U. v. 28.01.2002, 1 BvR 487/01). Es war daher längst überfällig, daß auch im ärztlichen Bereich der Vergütungsabschlag für die neuen Bundesländer entfällt. Er entsprach längst nicht mehr der Lebensrealität, auch wenn er gleichwohl wegen der geringen Anzahl von Privatversicherten in den neuen Bundesländern wahrscheinlich keine sehr große Rolle gespielt hat.
Zulassungsrechtliche Änderungen

Schwerpunkt der Änderung des VÄG-E sind jedoch die Änderungen im Zulassungsrecht.
  1. Teilzeitarzt mit Teilzulassung
    Bislang sah § 95 Abs. 3 SGB V nur vor, daß ein Vertragsarzt insgesamt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG bedeutet dies, daß der Vertragsarzt grundsätzlich vollschichtig tätig sein muss und er beispielsweise eine Teilzeitbeschäftigung neben der Vertragsarzttätigkeit maximal im Umfang von 13 Wochenarbeitsstunden ausüben darf (vgl. BSG, U.v. 30.01.2002, B 6 KA 20/01 R; U. v. 05.02.2003, B 6 KA 22/02 R).

    Gerade um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen, kann der Vertragsarzt nunmehr statt der Vollzulassung eine Teilzulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag beantragen. Dann schuldet er nur noch eine halbschichtige Tätigkeit. Nach meiner Auffassung kann dann der Vertragsarzt auch eine maximal halbschichtige Nebentätigkeit ausüben. Die Reduzierung auf eine Teilzulassung ist auch nachträglich möglich. Nach § 19 a ZV-Ärzte soll der Vertragsarzt später dann diese Teilzulassung wieder auf eine Vollzulassung umstellen können. Aus der Begründung zum VÄG-E ist allerdings zu entnehmen, daß die spätere Umstellung von der Teil- auf die Vollzulassung eines neuen Zulassungsverfahrens beim Zulassungsausschuss bedarf. Handelt es sich also um ein neues Zulassungsverfahren, so gelten für die Umwandlung des Teil-Versorgungsauftrages in einen vollen Versorgungsauftrag die allgemeinen zulassungsrechtlichen Anforderungen. Besteht daher - wie in den meisten Bezirken in Deutschland - Überversorgung, so wird der Umwandlungsantrag zurückgewiesen werden. Eine Umwandlung einer ursprünglich bestehenden Vollzulassung in eine Teilzulassung kann somit zu einem endgültigen Verlust der 2. "Zulassungshälfte" führen. Bei Gemeinschaftspraxen sollte in solchen Fällen daher überlegt werden, ob die Zulassung, die durch den Partner nur noch in Teilzeit genutzt werden soll, in eine Angestelltenstelle umgewandelt und die dann mit 2 Ärzten besetzt wird (vgl. dazu näheres unter c.). Denkbar ist auch, daß der Arzt seine Tätigkeit unter Beibehaltung der Vollzulassung auf die Hälfte zurückfährt. § 19 Abs. 1 ZV-Ärzte in der Fassung des VÄG-E sieht allerdings vor, daß der Vertragsarzt verpflichtet ist, seine vertragsärztliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Eine zeitliche Beschränkung der eigenen ärztlichen Tätigkeit auf eine Halbtagsbeschäftigung widerspricht dieser Regelung. Die Zulassungsgremien können jedoch eine entsprechende Selbstbeschränkung des Arztes nur durch die Prüfung des erbrachten Leistungsvolumens feststellen. Soweit allerdings § 19 a Abs. 1 ZV-Ärzte eine Vollzeittätigkeit fordert, wird kein bestimmtes Leistungsvolumen vorgeschrieben, das kalendertäglich erbracht werden müsste. Daher dürfte es in der Praxis schwierig sein, Ärzte mit Sanktionen zu belegen, die ihre Praxistätigkeit erheblich zurückfahren.

    Übernimmt ein Vertragsarzt nur einen hälftigen Versorgungsauftrag, so ermächtigt die Neufassung des § 85 Abs. 4 Satz 6 SGB V dazu, im Honorarverteilungsvertrag Regelungen vorzusehen, die eine (zeitliche) Überschreitung des hälftigen Versorgungsauftrages verhindern. Dadurch soll verhindert werden, daß auf Basis eines nur hälftigen Versorgungsauftrages ein Abrechnungsvolumen realisiert wird, das einem ganzen Versorgungsauftrag entspricht.

  2. Altersgrenzen bei Unterversorgung
    Bereits jetzt ist in den neuen Bundesländern in einigen Bezirken eine Unterversorgung festzustellen. Für diese sieht der VÄG-E vor, daß die Altersgrenzen (55 Jahre bzw. 68 Jahre) nicht gelten (vgl. die Einfügung der Sätze 8 und 9 in § 95 Abs. 7 SGB V). Ob diese Regelung tatsächlich die Versorgungsprobleme löst, darf bezweifelt werden, denn das eigentliche Problem liegt darin, daß die abgabewilligen Ärzte in den neuen Bundesländern keine Nachfolger finden, obwohl sie ihre Tätigkeit aufgeben wollen.

  3. Erleichterungen bei der Anstellung von Ärzten
    Bislang war Vertragsärzten die Einstellung von Ärzten in überversorgten Gebieten (also fast der gesamten Bundesrepublik) nur in Form eines Job-sharing-Angestellten möglich, der zwingend zur Leistungsbegrenzung führte. Darüber hinaus konnten höchstens zwei halbtagsbeschäftigte Ärzte desselben Fachgebietes angestellt werden (§ 95 Abs. 9 SGB V i. V. m. § 32 b Abs. 1 ZV-Ärzte). Eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit war nicht möglich. Diese Einschränkung ist weggefallen, so daß sowohl die Anzahl wie auch die Arbeitszeit der angestellten Ärzte flexibel gestaltet werden kann.

    Die Regelungen zur Überversorgung gelten allerdings weiter, sodaß folgende Konstellationen zu unterscheiden sind:
    • Besteht keine Überversorgung und damit keine Zulassungsbeschränkung, so kann der Arzt entsprechend mehrere Ärzte anstellen, die bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in dem Planungsbereich dann konsequenterweise mitgerechnet werden (vgl. § 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V i. d. F. des VÄG-E). Es besteht nicht die Beschränkung, daß lediglich Ärzte desselben Fachgebietes angestellt werden können. Die Anstellung fachverschiedener Ärzte löst allerdings die Frage der Gewerbesteuerpflichtigkeit aus.
    • Besteht jedoch Überversorgung, so können nach wie vor nur Job-sharing-Angestellte beschäftigt werden. Bei diesen gilt weiterhin, daß es sich bei dem anzustellenden Arzt um einen Arzt mit der selben Facharztbezeichnung handeln und der anstellende Vertragsarzt sich zu einer Leistungsbegrenzung seines Praxisumfangs verpflichten muss. Allerdings kann er hier nunmehr auch mehrere Teilzeitkräfte einstellen.
    Für den Regelfall der überversorgten Gebiete bringt daher die Flexibilisierung der Anstellungsmöglichkeit wenig. Durch den neu eingefügten § 25 Satz 3 ZV-Ärzte gilt allerdings für angestellte Ärzte die Altersgrenze von 55 Jahren nicht, so daß also Ärzte bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres angestellt werden können. Die im Bundesmantelvertragspartner können allerdings konkretisierende Regelungen zum Umfang der Anstellungsmöglichkeit in Vertragsarztpraxen vorsehen, um dadurch das Gebot der persönlichen Praxisführung abzusichern (vgl. § 32 b Abs. 1 Satz 2 ZV-Ärzte i. d .F.VÄG-E). Es bleibt abzuwarten, ob dadurch wiederum Hemmnisse entstehen werden.

    Das VÄG-E fügt in § 103 Abs. 4 b SGB V eine interessante Möglichkeit ein. Ein Vertragsarzt kann nämlich seine bestehende vertragsärztliche Zulassung in eine Anstellung umwandeln, ohne daß diese dadurch einer Leistungsbeschränkung unterläge. Diese Angestelltenstelle kann auch - genauso wie eine Zulassung - nachbesetzt werden, selbst wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Praxiskonstellationen, in denen die Gemeinschaftspraxispartner eher den Status eines Angestellten einnehmen, die bisher unter dem Damoklesschwert der vertragsärztlichen Unzulässigkeit stehen, können durch die Umwandlung der Zulassungen in Anstellungsverhältnisse wieder auf den Boden des zweifelsfrei Zulässigen zurückkehren.

  4. Job-Sharing-Zulassung ohne Leistungsbegrenzung?
    Bisher sah § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nur vor, daß bei Überversorgung eine Job- Sharing-Zulassung erteilt werden konnte, die zwingend mit einer Leistungsbegrenzung verbunden war. Dadurch sollte sichergestellt werden, daß der Job-Sharing-Partner den Leistungsumfang der Praxis nicht (wesentlich) erhöht. Nunmehr sieht das VÄG-E vor, daß die Leistungsbegrenzung eingeschränkt oder sogar von dieser ganz abgesehen werden kann, wenn ein besonderer lokaler Versorgungsbedarf besteht. Weil in diesen Fällen die Leistungsbegrenzung flexibel gehandhabt werden kann, können sich hier interessante Möglichkeiten für Dialysepraxen bieten, die keine Sonderbedarfszulassung erhalten können, weil die entsprechenden Patientenzahlen (noch) nicht erreicht sind. Aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt sich allerdings, daß die ursprünglich zugestandenen Leistungsausweitungsmöglichkeiten wieder eingeschränkt werden können, wenn der lokale Versorgungsbedarf wieder weggefallen ist. Daher ist die Leistungsausweitungsmöglichkeit nicht so bestandskräftig wie eine Sonderbedarfszulassung. Die Job-Sharing-Zulassung mit Leistungsausweitungsmöglichkeit kann daher bei entsprechender Sachlage genauso wie eine Sonderbedarfszulassung in Betracht kommen. Gegenüber einer Sonderbedarfszulassung hat sie den Vorteil, daß der Job-Sharing-Partner das gesamte Leistungsspektrum der Nephrologie erbringen kann und nicht nur auf die Dialyseleistungen beschränkt ist. Es ist daher eine Frage des Einzelfalls, welche Alternative für die konkrete Praxis sinnvoller ist.
Integrierte Versorgung

Auch die Vorschriften zur integrierten Versorgung, die schon durch das GMG wesentlich überarbeitet worden sind, werden erneut geändert. Die Möglichkeit der Anschubfinanzierung (vgl. § 140 d Abs. 2, Abs. 4 SGB V) wird um ein Jahr - also bis zum 31.12.2007 - verlängert. Dadurch verlängert sich aber gleichfalls der 1%-Abzug von der vertragsärztlichen Vergütung.

Änderungen ergeben sich auch für Krankenhäuser. Ab dem 1.1.2008 werden die Leistungen der stationären Versorgung, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt noch im Rahmen des Krankenhausbudgets finanziert werden, vollständig aus den Krankenhausbudgets ausgegliedert. Stationäre Leistungen können ab diesem Zeitpunkt daher nur noch nach den Regelungen der integrierte Versorgung verhandelt und finanziert werden. Dies könnte integrierte Versorgungsverträge mit Krankenhäusern erheblich erschweren.

Spezifische Änderungen zu MVZ

Auch bei den Regelungen zu MVZ sieht der Gesetzgeber Reformbedarf.
  1. Können Krankenhausärzte im MVZ angestellt werden?
    In meinem Beitrag zu MVZ (siehe Spektrum der Nephrologie, Nr. 3/2005, S. 24, 30 f ) hatte ich darauf hingewiesen, daß es zweifel haft sei, ob Krankenhausärzte zusätzlich in einem MVZ tätig sein könnten. Der Gesetzgeber will durch § 20 Abs. 2 ZV-Ärzte i. d. F. des VÄG-E diese Unsicherheit beheben und ausdrücklich die Tätigkeit eines Krankenhausarztes als Angestellter in einer vertragsärztlichen Praxis oder einem MVZ gestatten. Diese Regelung ist naturgemäß für Krankenhäuser von besonderem Interesse, da sie es dem Krankenhaus erlaubt, die eigenen Ärzte über die Gründung eines MVZ gleichzeitig in die ambulante Versorgung einzubinden. Damit setzt der Gesetzgeber die Stärkung der Krankenhäuser im ambulanten Bereich fort. Es wird sich zeigen, ob dadurch der niedergelassene fachärztliche Bereich weiter unter Druck geraten wird.

    Mit dieser Regelung in der ZV-Ärzte wäre zugleich auch die Diskussion erledigt, ob möglicherweise auch die Tätigkeit als Konsiliararzt im Krankenhaus mit der vertragsärztlichen Tätigkeit unvereinbar sein könnte. Dies ist in der Vergangenheit jedoch akzeptiert worden. Allerdings gilt auch hier die zeitliche Beschränkung von ca. 13 Stunden in der Woche (s. o.).

  2. Pflicht zur fachübergreifenden Versorgung
    Bisher definiert § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V die MVZ als "fachübergreifende" ärztlich geleitete Einrichtungen. Bereits in meinem Beitrag zu MVZ (Spektrum der Nephrologie, Nr. 3/2005, S. 24, 25 f ) hatte ich die Probleme dargestellt, die sich aus dem Begriff der fachübergreifenden Versorgung ergaben. Insbesondere war unklar, ob es genügt, wenn verschiedene Schwerpunkte der Inneren Medizin miteinander kooperieren. Zwar verzichtet das VÄG-E nicht - wie der Vorentwurf von April 2006 - auf das Merkmal "fachübergreifend". Dieses Merkmal wird durch die Einführung des § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V aber nunmehr so definiert, daß alle möglichen Kombinationen verschiedener Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen bereits als fachübergreifend anzusehen sind. Allgemeinmediziner und Internisten, die beide an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, gelten allerdings nicht als fachübergreifend. Die Kombination zwischen hausärztlichem und fachärztlichem Internist wird wiederum als fachübergreifend angesehen. Reine Dialyse-MVZ sind daher - entgegen dem Vorentwurf - nach der jetzigen Neuregelung nach wie vor nicht möglich.

  3. Kooperative Leitung des MVZ
    Bisher verlangte die gesetzliche Begriffsdefinition des MVZ, daß es ärztlich geleitet sein muss. Wenn aber Teil des MVZ auch andere Leistungserbringer sind, die an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt sind (also Zahnärzte oder Psychotherapeuten), so soll nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. d. F. des VÄG-E auch eine kooperative Leitung eines MVZ möglich sein.

  4. Haftung des MVZ für Regresse und andere Rückforderungen
    Da nach bisheriger Rechtslage lediglich das MVZ Träger der Zulassung für die vertragsärztliche Versorgung war, haftet auch nur dieses für Regresse, Honorarkürzungen oder ähnliches. Handelt es sich bei dem MVZ um eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH), so könnten die Gesellschafter des MVZ, also die Ärzte, nicht in Anspruch genommen werden. Das VÄG-E fügt jedoch nunmehr § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V ein, der als Zulassungsvoraussetzung für ein MVZ verlangt, das in der Form einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, daß die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von KVen und KKen abgeben. Diese Bürgschaft muss sich auch auf Forderungen erstrecken, die erst nach Auflösung des MVZ fällig werden. Die MVZ-GmbH schützt daher die Gesellschafter-Vertragsärzte im Falle der Auflösung nicht vor Rückforderungen durch die KVen bzw. die KKen. Allerdings sind davon nicht die angestellten Ärzte im MVZ betroffen, soweit sie nicht zugleich Gesellschafter sind. Damit entwertet der Gesetzgeber die zur Rechtsformwahl stehende Gesellschaftsform der GmbH erheblich, denn diese zeichnet sich ansich durch die Haftungsbeschränkung aus, so daß - abgesehen von Sonderfällen - die Gesellschafter nicht mit einer Inanspruchnahme für Schulden der Gesellschaft rechnen müssen. Sind somit für die Gesellschafter des MVZ für die Wahl der Rechtsform im wesentlichen Haftungsgründe relevant, so stellt sich bei dieser Änderung die entscheidende Frage, ob sich der Mehraufwand für die GmbH angesichts dieser Nachhaftungsvorschrift überhaupt lohnt. Die Wahl der Bürgschaft als Sicherungsinstrument für die Selbstverwaltung löst zudem einige Rechtsfragen aus, auf die hier nicht weiter eingegangen werden soll. Auf die besonderen steuerlichen Aspek te der Rechtsformwahl soll hier ebenfalls nicht eingegangen werden.
Erleichterungen für ärztliche Kooperationsformen

Die Fortentwicklung der ärztlichen Kooperationsformen im Arztrecht kann man schon als nahezu qualvollen Prozess begreifen. Die Einführung von MVZ durch das GMG hat diesen Prozess wesentlich beschleunigt, denn der 107. Deutsche Ärztetag hat nach langen Vorarbeiten die Musterberufsordnung der deutschen Ärzte (MBO-Ä) novelliert und insbesondere die ärztlichen Kooperationsformen wesentlich flexibilisiert (vgl. dazu meinen Beitrag in Spektrum der Nephrologie Nr. 2/2005, S. 29). Allerdings hatte der Deutsche Ärztetag dadurch das restriktive vertragsärztliche Zulassungsrecht überholt und es war von der Großzügigkeit der örtlichen Zulassungsausschüsse abhängig, in wie weit diese durch eine großzügige Auslegung die Neuerungen des ärztlichen Berufsrechtes auch für das Kassenarztrecht gelten ließen. Dies galt insbesondere für die plangebietsüberschreitenden Gemeinschaftspraxen. Durch den VÄG-E will der Gesetzgeber diesen "Vorsprung" des ärztlichen Berufsrechtes wieder einholen und einen klaren rechtlichen Rahmen für die Umsetzung der berufsrechtlichen Neuerungen für den vertragsärztlichen Bereich schaffen.
  1. Wegfall des Vorbehalts des Berufsrechtes
    Bisher sah § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V vor, daß die Regelung der gemeinsamen Berufsausübung in der Zulassungsverordnung unter dem Vorbehalt der "Grundsätze der Ausübung eines freien Berufes" standen. § 33 Abs. 2 ZV-Ärzte verwies im Hinblick auf die Gemeinschaftspraxis bisher pauschal auf die landesrechtlichen Vorschriften über die ärztlichen Berufsausübung. Dieser Vorbehalt bereitet aktuell Probleme, weil nicht alle Landesärztekammern die Liberalisierung der MBO-Ärzte in der Fassung des 107. Deutschen Ärztetages umgesetzt haben. Zum Teil lag dies auch daran, daß die entsprechenden Landesheilkundeberufsausübungsgesetze einer solchen Liberalisierung entgegenstanden. Daher führt der Gesetzgeber in dem VÄG-E in der allgemeinen Begründung unter Nummer II. 1 nahezu revolutionäres aus:
    Deshalb ist es zur Transformation von Regelungen der MBO-Ä ins Vertragsarztrecht nicht zweckmäßig, wie bisher in Form einer dynamischen Verweisung auf "landesrechtliche Vorschriften über die ärztliche Berufausübung" zu verweisen... Die entsprechenden Tatbestände werden daher zwar - grundsätzlich - inhaltlich gleich lauten, aber eingeständig ausformuliert. Darüber hinaus ist es zur Herstellung effizienter und auch medizinisch sinnvoller Versorgungsstrukturen in einigen Bereichen notwendig, im Vertragsarztrecht über die im ärztlichen Berufsrecht erfolgte Liberalisierung hinaus zu gehen. ...

    Diese Ausführungen des Gesetzgebers sind so zu verstehen, daß sich das Vertragsarztrecht vom Berufsrecht teilweise emanzipiert. Es wird also Fälle geben können, in denen vertragsarztrechtlich Kooperationen möglich sind, die berufsrechtlich unzulässig sind. Akzeptiert man verfassungsrechtlich in solchen Situationen den Vorrang des Bundesrechtes, so heißt dies, daß solche Kooperationsformen zur Versorgung der GKV-Versicherten möglich sind, aber nicht zur Versorgung der PKV-Versicherten. Dies dürfte in Zukunft interessante Fragen aufwerfen. Entscheidend ist es also, daß die ZVÄrzte einheitliche vertragsarztrechtliche Standards für Kooperationsformen formulieren wird.

  2. Einrichtung zusätzlicher Betriebsstätten In der Vergangenheit ist im ärztlichen Berufsrecht unterschieden worden zwischen Zweigpraxen und ausgelagerten Betriebsstätten. Erstere waren nur im Bedarfsfall mit entsprechender Genehmigung zulässig, während die ausgelagerten Betriebsstätten unter deutlich erleichterten Voraussetzungen auch ohne zusätzliche Genehmigung eingerichtet werden konnten. Im Dialysebereich gilt diese Liberalisierung (vgl. § 15 a BMV-Ä) nicht, da insoweit die spezielle Regelung im Anhang 9.1.5 zum BMV-Ä zu beachten ist. Hier unterliegen auch die ausgelagerten Betriebsstätten einer Genehmigungspflicht.

    § 24 ZV-Ärzte in der Fassung des VÄGE sieht nunmehr in Abs. 3 folgendes vor:
    Weitere vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztes sind an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit
    • dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
    • die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
    Nach dieser Regelung ist es sogar möglich, daß der weitere Beschäftigungsort außerhalb des Bezirks der KV des Vertragsarztes liegt. Allerdings muss der Arzt dann durch den Zulassungsausschuss der Fremd- KV entsprechend ermächtigt werden; liegen die obigen Voraussetzungen vor, hat er allerdings einen Rechtsanspruch auf Ermächtigung. Die Möglichkeit der vertragsärztlichen Tätigkeit an anderen Orten ist nicht beschränkt auf die Vorhaltung spezieller Untersuchungs- und Behandlungsleistungen. Anders als die bisherige Fassung der MBOÄ beschränkt § 24 Abs. 1 ZV-Ärzte die Höchstzahl der weiteren Beschäftigungsorte nicht auf zwei! Auch benötigt der Vertragsarzt - anders als früher bei der Zweigpraxis - keinen zwingenden Bedarf mehr, sondern es genügt, daß die Versorgung der Versicherten an weiteren Orten verbessert wird. Es liegt bereits jetzt auf der Hand, daß das Merkmal der "Verbesserung der Versorgung" in der Praxis für viel Streit sorgen wird, da nicht ersichtlich ist, welches Maß der Verbesserung erforderlich ist, um eine weitere Praxisstätte einzurichten. Nach meiner Auffassung wird man hier die Anforderungen nicht zu hoch schrauben dürfen. Eine interessante, bisher nicht geklärte Frage wird sein, ob angesichts der Liberalisierung in § 24 Abs. 3 ZV-Ärzte dann noch die wesentlich restriktiveren Einschränkungen für die Dialyse beibehalten werden können. Ich halte dies für rechtlich zweifelhaft.

    Will der Vertragsarzt einen weiteren Sitz in einem anderen KV-Bezirk einrichten, so benötigt er nach der gesetzlichen Regelung hierfür eine entsprechende Ermächtigung. Interessanterweise kann er dann auch im Rahmen dieser Ermächtigung Ärzte anstellen, obwohl üblicherweise nach § 32 a Satz 1 ZV-Ärzte ermächtigte (Krankenhaus-) Ärzte ihre Leistung nicht durch angestellte Ärzte erbringen lassen dürfen. Allerdings gelten auch für diese angestellten Ärzte die Bedarfsplanungsvorschriften, so daß in der Praxis die Anstellungsmöglichkeiten stark eingeschränkt sein dürften. Trotz der Ermächtigung bleibt die Pflicht des Arztes unberührt, an seinem eigentlichen Vertragsarztsitz die Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dies kann die KV bzw. der Zulassungsausschuss notfalls durch Auflagen sicherstellen. Allzu weitläufige überörtliche Einrichtungen werden die Zulassungsausschüsse vermutlich nicht genehmigen.

    Neu ist, daß die ZV-Ärzte Anzeigepflichten für den Vertragsarzt vorsieht. Dies gilt auch für die ausgelagerten Praxisräume in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Vertragsarztpraxis, die nach geltendem Recht (außerhalb der Dialyse) genehmigungsfrei sind.

  3. Organisationsübergreifende und überörtliche Gemeinschaftspraxis Bisher war die gemeinsame Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit allein zwischen Vertragsärzten zulässig. § 33 Abs. 2 ZV-Arzte in der Fassung des VÄG-E sieht hingegen vor, daß die vertragsärztliche Tätigkeit mit allen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern möglich sein soll, sodaß Gemeinschaftspraxen zwischen Vertragsärzten, MVZ und Psychotherapeuten möglich sind. Keine Rolle spielt dabei, ob das MVZ als juristische Person des Privatrechts organisiert ist. Ferner enthält § 33 Abs. 2 ZVÄrzte folgende Neuerung:
    • Die Berufsausübungsgemeinschaft kann überörtlich sein und somit mehrere Vertragsarztsitze unterhalten.
    • Auch die Berufsausübungsgemeinschaft kann Ärzte nach den allgemeinen Regelungen anstellen.
    • § 33 Abs. 2 Satz 3 ZV-Ärzte erlaubt die gemeinsame Berufsausübung beschränkt auf einzelne Leistungen. Als Beispiel wird in der Begründung zum Gesetzesentwurf genannt, daß Kinderarzt und Neurologe - neben ihren weiterhin bestehenden Einzelpraxen
    • eine Berufsausübungsgemeinschaft zur Behandlung von Kindern mit neurologischen Erkrankungen gründen. Ausgeschlossen sind dabei aber Berufsausübungsgemeinschaften mit Erbringern medizinisch-technischer Leistungen (insbesondere Laborärzte), um dadurch kickback- Gemeinschaften zu verhindern.
    • Bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften ist es den Mitgliedern erlaubt, auch an einem anderen Vertragsarztsitz dieser Ausübungsgemeinschaft tätig zu werden, sofern dies mit seiner Präsenzpflicht an seinem eigenen Vertragsarztsitz vereinbar ist. Ein völlig freier Austausch der Mitglieder der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft ist daher - anders als im Vorentwurf - nicht möglich. Der Wortlaut spricht vielmehr ausdrücklich davon, daß das Mitglied an den anderen Vertragsarztsitzen "nur in zeitlich begrenztem Umfang" tätig werden darf ( § 33 Abs. 2 Satz 1 ZV-Ärzte i. d. F. VÄG-E).
    Die gemeinsame Berufsausübung bedarf weiterhin der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
Die Neufassung des § 33 Abs. 2 ZV-Ärzte kann im Moment kaum ausgelotet werden. Wichtig ist zunächst, daß ein Vertragsarzt, der Mitglied einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Abs. 2 ZV-Ärzte ist, auch an den anderen Vertragsarztsitzen dieser Gemeinschaft tätig sein kann (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 8 ZV-Ärzte). Somit können die Vertragsärzte in überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften - allerdings nur in Grenzen - flexibel an den verschiedenen Standorten eingesetzt werden. Für die überörtlichen Dialysezusammenschlüsse ist dies sicherlich eine interessante Möglichkeit. Wird die überörtliche Gemeinschaftspraxis sogar KV-Bezirk-übergreifend gebildet, so stellt sich die Frage, von welcher der beteiligten KVen das Regelwerk Anwendung findet. § 33 Abs. 3 ZV-Ärzte geht davon aus, daß dann die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft den Vertragsarztsitz zu wählen hat, der maßgeblich für die gesamte Leistungserbringung ist. Die Wahl hat jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unwiderruflich zu erfolgen. Es erscheint daher möglich, in gewissen Zeitabständen die zuständige KV zu wechseln, sodaß eine KV-Wahl nach der "Rosinentheorie" möglich erscheint. Je mehr bundeseinheitliche Regelungen getroffen werden, desto uninteressanter ist allerdings diese Wahlmöglichkeit. Angesichts unterschiedlicher Zulassungspraktiken in den KV-Bezirken und unterschiedlicher Honorierung kann aber durchaus die Wahlentscheidung interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen und sollte daher stets mitbedacht werden. Durch die Neufassung des § 75 Abs. 7 SGB V wird die KBV ermächtigt, Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten für überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zu schaffen, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben. Der Gesetzgeber will also von vorneherein Instrumentarien vorsehen, um die überörtlichen Gemeinschaften kontrollieren zu können.

Gesamtbewertung

Der eigentliche Reiz des VÄG-E liegt in der vorgesehenen Liberalisierung im Zulassungs- und Kooperationsbereich. Soweit bisher - je nach Stimmungslage des Zulassungsausschusses - von den Liberalisierungen des Berufsrechtes in der MBO-Ärzte kein Gebrauch gemacht werden konnte, zieht jetzt das vertragsärztliche Zulassungsrecht nach. Insbesondere werden nun ortsübergreifende Kooperationen möglich sein. Nach meiner Auffassung kann auch der Dialysebereich von diesen Möglichkeiten nicht unbeeinflusst bleiben. Mit Spannung bleibt daher abzuwarten, wie sich das Gesetzgebungsverfahren des VÄG weiter entwickelt. Da der Gesetzentwurf bei den Politikern auf kein großes Interesse stößt, ist zu hoffen, daß er die parlamentarischen Hürden ohne große Schwierigkeiten nehmen wird. Derzeit wird mit einem Inkrafttreten zum 1.1.2007 gerechnet.

Verfasser
Rechtsanwalt C. Burgardt
Anwaltskanzlei Sträter
Kronprinzenstraße 20
53173 Bonn
E-Mail: Burgardt@KanzleiStraeter.de

Quelle
Spektrum der Nephrologie
Nr. 3/2006
19. Jahrgang

Home
Wir über uns
Arzt-Informationen
Patienten-Informationen
Patienten Selbsthilfe
Fortbildungsangebote
Kontakt
Links
Forum
Impressum
Inhaltsverzeichnis


Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang



Seitenanfang




Seitenanfang


fuss_abstand_textinhalt
fuss_abstand_textinhalt © Diabeteszentrum Heidelberg e.V. 2002 - 2007
fuss_abstand_textinhalt
Datenschutzhinweise | Nutzungsbedingungen
fuss_abstand_textinhalt